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200 2025 178

Verfügung vom 17. Dezember 2024

Bern VerwG · 2026-08-31 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde erstmals im Mai 2002 unter Hinweis auf eine Nierenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ange- meldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wurden mit Verfügung vom 22. November 2002 (act. II 11) ein Anspruch auf einen Pflegebeitrag verneint und mit Verfügung vom 14. Januar 2003 (act. II 14) berufliche Ein- gliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Abklärung der berufli- chen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zugespro- chen. Weiter wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (act. II 15) ein An- spruch auf medizinische Massnahmen verneint. Auf erneute Anmeldung vom Oktober 2003 (act. II 23) hin sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (act. II 25) ab

1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Weiter gewährte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35), welche vorzeitig abgebrochen wur- den, da der Versicherte keine Ausbildung machen und eine Stelle als Hilfs- arbeiter suchen wolle (act. II 40 S. 3 f.). Im Rahmen einer 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 45) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 (act. II 52) in Aussicht, die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 53, 55) tätigte die IVB weitere Abklärungen. Mit erneutem Vorbescheid vom

25. März 2011 (act. II 70) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die bis- herige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 71,

77) mit Verfügung vom 20. Mai 2011 (act. II 78) festhielt. Weiter gewährte die IVB dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Arbeits- trainings (act. II 89). Nachdem der Versicherte das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte die IVB ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2012

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- 3 - (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies den Versicherten auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 97) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98). Die Dreiviertelsrente wurde im Rahmen einer 2013 von Amtes wegen ein- geleiteten Revision (act. II 101) mit formloser Mitteilung vom 17. Dezember 2013 (act. II 106) bestätigt. Nachdem der Versicherte im April 2016 erneut ein Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung gestellt hatte (act. II 119), wies die IVB das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 141) ab, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung im geschützten Rah- men gefunden habe. Im Rahmen einer 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 110) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. November 2015 eine ganze Rente zu (vgl. hierzu auch Verfügung vom 17. Oktober 2023 [act. II 162]). Im Rahmen einer im November 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (act. II 166) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

18. Oktober 2024 (act. II 182) in Aussicht, die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wiedererwägungsweise auf eine neurechtli- che Rente von 60 % einer ganzen Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 183, 186) verfügte sie am 7. Februar 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 188). Mit Verfügung vom 12. März 2025 (act. II 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die mo- natliche Leistung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bzw. bei einem pro- zentualen Anteil von 60 % einer ganzen Rente neu fest.

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- 4 - B. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (Verfahren IV 200 2025 178) mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Invalidenrente bei ei- nem IV-Grad von 70 % auszurichten.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Inva- lidenrente während der Dauer derselben an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. U.K.u.E.F. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. März 2025) ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 8. April 2025 ein er- gänztes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. März 2025 (Verfahren IV 200 2025 270), unter Verweis auf die mit Be- schwerde vom 12. März 2025 gestellten Rechtsbegehren und Begründung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2025 wurden die beiden Ver- fahren IV 200 2025 178 und IV 200 2025 270 vereinigt.

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- 5 - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 unter Verweis auf die Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Ab- weisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2025. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Juni 2026 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlichen Anwalt bei. Ebenso setzte sie mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2026 den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den 21. August 2026 fest. Gleichzeitig gab sie den Parteien die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 6. August 2026 mit, auf eine Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

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- 6 - Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht wiederer- wägungsweise auf 60 % einer ganzen Rente herabgesetzt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, als die Be- schwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 4 lit. A Ziff. 3)

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies

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- 7 - bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).

E. 2.4 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde bzw. in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen und Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde, wel- che Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anzuwenden hat, den Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügen, wenn sich die aufschiebende Wir- kung nicht entfalten soll. Sie darf nicht davon ausgehen, diese Absicht er- gebe sich stillschweigend aus ihrem Verhalten (BGE 109 V 229 E. 2a S. 232; ZAK 1986 S. 600 E. 2b).

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- 8 -

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

7. Februar 2025 (act. II 188) den Entzug der aufschiebenden Wirkung aus- drücklich verfügt. Ob sie ihre Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtli- chen Gehörs verletzte, indem sie nicht einlässlich darlegte, weshalb sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre die Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt, da sich der Beschwerdeführer vor einer Beschwer- deinstanz mit voller Kognition – dem angerufenen Gericht – äussern konnte und eine aus diesem Grund erfolgte Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin zudem einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mithin ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) aus formellen Grün- den nicht angezeigt.

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zunächst ist zu prüfen, ob bezüglich der mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) rückwirkend ab November 2015 zugesprochenen ganzen Ren- te die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Diesbezüglich gelangen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zur Anwendung (vgl. hierzu auch BGE 147 V 167 E. 4.2 S. 170 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.2.1).

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- 9 - Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, wird anschliessend der Rentenanspruch für die Zukunft in all seinen Aspekten (Urteil des BGer 9C_454/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2) bzw. die Herabsetzung der Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu prüfen sein (BGer 9C_641/2023 E. 5.4 sowie Urteil des BGer 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2), womit dies- bezüglich die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind.

E. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 10 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

E. 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer gan- zen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 11 -

E. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202).

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einzi- ger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendi- gen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor- derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wieder- erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202, 147 V 167 E. 4.2 S. 170, 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1; SVR 2025 IV Nr. 32 S. 123, 9C_29/2024 E. 4.1, UV Nr. 15 S. 54, 8C_698/2023 E. 3.2.2). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswid- rig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im

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- 12 - Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 3.1.2). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ur- teil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2).

E. 4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390).

E. 4.4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen for- mell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des An-

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- 13 - spruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revi- sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108).

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (act. II 188) damit, dass die Rentenerhöhungsverfügung vom

14. Mai 2019 (act. II 157) zweifellos unrichtig gewesen sei, weil die damals errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.--, welche zum IV-Grad von 70 % geführt habe, falsch gewesen sei. Die korrekte Erwerbseinbusse hät- te sich auf Fr. 52'515.-- belaufen, welche zu einem korrekten IV-Grad von 64 % respektive einer altrechtlichen Dreiviertelsrente geführt hätte.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) gestützt auf aArt. 26a Abs. 1 IVV: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entsprach das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide hätte erzielen können, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des

25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 %. Mit Blick auf das Alter des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der damaligen Verfügung ist das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- zutreffend (vgl. Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 329). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hatte die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an

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- 14 - sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so konnten nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wurde in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss war beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_ skill_level, privater Sektor, abgestellt wurde. Bei der Verwendung der stan- dardisierten Bruttolöhne war gemäss Rechtsprechung jeweils vom soge- nannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die LSE 2014 des BFS, Tabelle TA1, Männer, Kom- petenzniveau 1, angepasst an die betriebsüblich Wochenarbeitszeit von 41.7 (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen), indexiert pro 2015 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.--. Dies ist eben- falls nicht offensichtlich unrichtig. Indes ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge fälschlicherweise eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.-- sowie einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. act. II 157 S. 6) und sprach dem Beschwerdeführer gestützt dar- auf eine ganze Rente zu (vgl. E. 3.4 hiervor), was offensichtlich unrichtig war. Denn bei korrekter Berechnung der Erwerbseinbusse und des Invali- ditätsgrades wäre dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zuzuspre- chen gewesen. Vielmehr stand ihm basierend auf einer fehlerfrei ermittel- ten Erwerbseinbusse von Fr. 52'515.-- sowie einem darauf basierenden, korrekt errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ([Fr. 82'500.-- - 29'985.-- x 100] / Fr. 82'500.--) eine Dreiviertelsrente zu. Die Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) war infolgedessen im Ergebnis zweifellos unrichtig (vgl. E. 4.2 hiervor). Da es sich bei der Rente um eine periodische Leistung handelt, ist die Be- richtigung der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) auch von erhebli- cher Bedeutung. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (vgl. E. 4.2 hiervor). Weil keine Meldepflichtverletzung erfolgt ist und der Beschwerdeführer die Leistungen auch nicht zu Unrecht erwirkt hat, ist der Rentenanspruch nachfolgend mit Wirkung ex nunc et pro

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- 15 - futuro (vgl. BGer 9C_67/2019 E. 4.2) allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 4.4 hiervor).

E. 6.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

E. 6.1.1 Im Arztbericht vom

30. Mai 2002 (act. II 5) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein ange- borenes Nierenleiden (Forme mineure eines Prune-Belly-Syndroms) mit/bei globaler progredienter Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Status nach beidseitiger Ureterocystoneostomie, chronischen Harnwegsinfekten.

E. 6.1.2 Im Bericht über die medizinische Abklärung im Spital D.________ vom 26. Mai 2010 (act. II 69) wurde festgehalten, dass beim Beschwerde- führer am 10. Dezember 2003 eine Nierentransplantation (Lebendspende Mutter) Fossa iliaca rechts erfolgte (S. 1 Ziff. 4). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Umschulung eine Berufstätigkeit von 50 % ausüben könne. Es bestehe eine lebenslange Schwäche der Bauchmusku- latur (S. 2 lit. B). Eine Tätigkeit sei an vier Stunden pro Tag möglich. Es seien Arbeiten mit einem Gewicht von max. 15 Kilogramm bzw. Tragen von maximal 10 Kilogramm, Stehen- und Sitzdauer bei uneingeschränkter Mög- lichkeit zum Toilettengang möglich, es dürfe kein Kontakt mit Stoffen be- stehen, die zu Entzündungen, Infekten oder Nierenschädigung führen könnten (lit. C).

E. 6.1.3 Im RAD-Bericht vom 27. August 2012 (act. II 99) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwer- deführer könne in einem Pensum von vier bis fünf Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Nicht zumut- bar seien Arbeiten in Nässe, Kälte und mit Temperaturwechseln, in ständig kauernder oder kniender Position. Körpernahes Heben sei zum Schutz der im rechten Unterbauch implantierten Transplantniere zu vermeiden, körper- fernes Tragen bis zehn Kilogramm sei möglich. Dabei sei die lebenslange Schwäche der Bauchmuskulatur und des Beckenbodens zu berücksichti-

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- 16 - gen im Rahmen des angeborenen Fehlbildungskomplexes. Wegen der Immunsuppression seien Arbeiten mit Infektionsgefahr (in der Umgebung Kranker wie in Spitälern, Altersheimen etc.) zu vermeiden. Ebenso zu ver- meiden sei ein überdurchschnittlicher Publikumsverkehr. Nur eine regel- mässige Miktion gewährleiste eine Vermeidung eines Refluxes von Urin in die Harnleiter mit Aufstau und Gefahr aufsteigender Infekte. Deshalb sei die unmittelbare Erreichbarkeit einer Toilette am Arbeitsplatz erforderlich. Die Exposition zu organischen Lösungsmitteln wie aromatischen Kohlen- wasserstoffen, aliphatischen und halogenierten Kohlenwasserstoffen, Alko- holen, Estern, Ketonen, sowie zu Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen sei wegen nachgewiesener Nierentoxizität zu vermeiden. Die im Zusammen- hang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Einschränkungen seien medizinisch nachvollziehbar (S. 4).

E. 6.1.4 Im Verlaufsbericht vom 15. August 2018 (act. II 150) wurde seitens des Spitals D.________ ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1). Es werde in einer angepassten Tätigkeit weiterhin ein Arbeits- pensum von 50 % empfohlen (S. 3 Ziff. 14).

E. 6.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. September 2018 (act. II 152) eine ängst- lich gefärbte, chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somati- schem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei Status nach Nierenversagen und Nie- rentransplantation (S. 4 Ziff. 2.5). Angesichts des bisherigen Verlaufs zeige sich ein deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand bei schwieriger The- rapierbarkeit, weshalb vorläufig von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen sei. Aufgrund der bestehenden Symptomatik mit entsprechenden Funktionseinschränkungen und der aktuell 50%igen Tätigkeit im geschütz- ten Rahmen bei der Abklärungsstelle G.________ bestehe aus rein psych- iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) seit 26. Oktober 2017 für sämtliche Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 4.1).

E. 6.1.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 (act. II 154) führte dipl. Ärztin H.________ aus, anhand der vorliegen- den nephrologischen Arztberichte sei der Gesundheitszustand im Wesent- lichen stabil bzw. unverändert geblieben (S. 6 Ziff. 1). Der Grad der Ar- beitsunfähigkeit sei in medizinischer Gesamtschau unverändert geblieben

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- 17 - (S. 7 Ziff. 2). Aus medizinischer Sicht bestünden per November 2015 kör- perlich eine dauerhafte Bauchmuskelschwäche, körperliche Leistungsmin- derung, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und eine geistige Konzentrationsmin- derung durch fortgesetzte zweifach medikamentöse Immunsuppression sowie körperlich erhöhte Infektanfälligkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit in einem vier- bis fünfstündigen Arbeitspensum mit qualitativer Leistungsminderung (Verlangsamung, Pausenbedarf und jeder- zeit Zugang zur Toilette) leistbar (Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %; Ziff. 3).

E. 6.1.7 Dr. med. F.________ führte im ärztlichen Bericht vom 20. Dezem- ber 2023 (act. II 172) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Es habe sich keine Änderung in der Diagnosestellung gegeben (Ziff. 2). Es habe beim Beschwerdeführer weiterhin ein unverändert instabi- ler und ersichtlich beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand beob- achtet werden können (S. 2 Ziff. 4). Aus den Beobachtungen in den Einzel- konsultationen und aufgrund der aktuellen Psychopathologie und damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich (seit Mai 2019; S. 3 Ziff. 11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit erheblichen Leistungsdefiziten in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten begründen (S. 3 Ziff. 9).

E. 6.1.8 Im Verlaufsbericht des Spitals D.________ vom 5. Februar 2024 (act. II 174) wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1).

E. 6.1.9 Dipl. Ärztin H.________ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. August 2024 (act. II 181) fest, der Gesundheitszustand sei weiterhin unverändert (S. 6 Ziff. 1). Es seien körperlich leichte Tätigkei- ten in den Räumen bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich (Gesamtarbeitsfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, Zwangshaltungen (z.B. Arbeiten in gebückter Haltung oder mit verdrehtem Oberkörper), Überkopfarbeiten, vorwiegendes Bücken, Knien und Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten mit körpernaher Lastenhandhabung zum Schutz der Transplantniere im rechten Unter- bauch, Tätigkeiten mit Infektgefahr (Exposition zu bioaktiven Stoffen wie

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- 18 - Abwässer und Abfälle; ständiger Kunden- und Mitarbeiterkontakt), Tätigkei- ten mit Exposition zu nierentoxischen Mitteln (wie organische Lösungsmit- tel, Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen, u.a.), Tätigkeiten in Nässe/Käl- te/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit ge- störtem Tag-/Nacht-Rhythmus, Schichtarbeit und hoher Arbeitsdichte (Ziff. 2).

E. 6.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

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- 19 - versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochte- nen Verfügung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von dipl. Ärztin H.________ vom 27. August 2024 (act. II 181). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Akten- berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Die darin enthalte- nen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar be- gründet dargestellt. Dass sie keine klinische Exploration des Beschwerde- führers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 6.2 in fine hiervor) und wären aus einer persönli- chen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt der Beurteilung voller Beweiswert zu, sodass darauf abzu- stellen ist. Dipl. Ärztin H.________ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat und dem Beschwerdeführer folgedessen körperlich leichte Tätigkeiten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 181 S. 6 Ziff. 2) bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich sind, wobei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Die Einschätzung der RAD- Ärztin korreliert mit der medizinischen Aktenlage. So wird auch seitens der behandelnden Ärzte des Spitals D.________ der Gesundheitszustand als

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- 20 - stationär beurteilt (vgl. Verlaufsberichte vom 5. Februar 2024 [act. II 174 S. 2 Ziff. 1] und 15. August 2018 [act. II 150 S. 2 Ziff. 1]) und eine ange- passte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum als zumutbar betrachtet (act. II 150 S. 3 Ziff. 14). Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ in psychiatrischer Hin- sicht im Gegensatz zur früheren Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. act. II 152 S. 4 Ziff. 2.7) nunmehr eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert (act. II 172 S. 3 Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt werden. Er gab an, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe und diagnostizierte weiterhin lediglich eine mittelgradige depressive Störung. Es ist auch keine Änderung im psychiatrischen Befund ersichtlich. Dr. med. F.________ begründet denn auch nicht, weshalb er die Arbeits- fähigkeit bei gleichbleibendem Befund anders beurteilt. Hinzu kommt, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten grundsätzlich nicht als schwere psychische Krankheiten definieren lassen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1), was ebenfalls mit der postu- lierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit kontrastiert. Weiter bestehen auch für die im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 sinngemäss geltend gemachte Minderintelligenz des Beschwerdeführers, welche einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde, in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, womit eine solche nicht ausgewiesen ist. Damit ist erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Basierend darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.

E. 7 Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sind die dann aktuellen rechtlichen Grundlagen

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- 21 - massgebend (vgl. E. 3.1 dritter Absatz hiervor). Hieraus ergibt sich das Folgende:

E. 7.1 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.4 und E. 5.2.2 hiervor) frei zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 7.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der

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- 22 - Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder absch- liessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).

E. 7.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

E. 7.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70).

E. 7.5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178

- 23 -

E. 7.5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE des BFS ab, da keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV vorliege, was vom Be- schwerdeführer bestritten wird (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 10 lit. B Ziff. 9). In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich das Folgende: Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die behandelnden Ärzte im Oktober 2004 – nach der Nierentransplantation vom Dezember 2003 – bei nun besserem Allge- meinzustand eine Ausbildung für möglich hielten (act. II 29). In der Folge initiierte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 erstmals berufliche Einglie- derungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35). Die damaligen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für eine Anlehre erfüllte, er eine Ausbildung mit Attest wegen den schulischen Anforderungen aber mit ziemlicher Sicherheit nicht schaf- fen würde. Die Abklärungen wurden im April 2005 abgebrochen, weil der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolvieren, sondern eine Stelle als Hilfsarbeiter suchen wollte (act. II 40 S. 3 f.). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hatte, wurde ihm seitens der Nephrologen des Spitals D.________ ab

8. Mai 2009 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (act. II 61 S. 5 Ziff. 5). Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil hätten den Beschwerdeführer in der Aufnahme einer Ausbildung zwar eingeschränkt, dennoch wäre eine Ausbildung mög- lich gewesen. Diese hätte aufgrund der Einschränkungen möglicherweise länger gedauert, was dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht jedoch zumutbar gewesen wäre. Auch ein Pensum von 50 % hätte eine Ausbildung somit nicht verhindert. Folglich leitete die Be- schwerdegegnerin im Januar 2012 erneut berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings ein (act. II 89). Nachdem der Beschwerdeführer das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom

2. Februar 2012 (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies ihn auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

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- 24 - Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, weil er sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Nachdem hiervor Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Anlehre zu absolvieren, er jedoch aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbil- dung gemacht hat (vgl. hierzu auch E. 8.2 hiernach). Mithin ist nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV bestimmte. Da der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro frei zu prüfen ist, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 11 lit. B Ziff. 9) – diese im Ver- gleich zur Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) andere Bemessung des Valideneinkommens zulässig und liegt – entgegen der im Vortrag an- lässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vertre- tenen Ansicht – keine Zweckentfremdung der Wiedererwägung (vgl. E. 5 hiervor) vor. Mithin stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Validenein- kommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1, ab (vgl. E. 7.2 hiervor). Dem Umstand, dass der Beschwer- deführer in der Lage gewesen wäre, nur eine Anlehre zu absolvieren, trug die Beschwerdegegnerin mit dem Kompetenzniveau 1 hinreichend Rech- nung.

E. 7.5.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzni- veau 1, ab. Der Beschwerdeführer ist lediglich zu 50 % arbeitsfähig, wes- halb ein Abzug von 20 % zu gewähren ist (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 7.3 hiervor).

E. 7.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend – ausge- hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Folglich resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 -

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- 25 - [100 x 0.5 x 0.8]), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 3.4 hiervor).

E. 8.1 % von Fr. 5'681.10 [Fr. 2'790.70 + Fr. 1'576.60]), total Fr. 4'721.05 (Fr. 3'016.75 + Fr 1'704.30), geltend. Der Rechtsvertreter macht 1.27 Stunden bzw. Fr. 317.50 für die Reisezeit sowie Fahrspesen von Fr. 101.20 für 101.20 km geltend. Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be- messung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist jedoch ein pauschaler Reisezuschlag von maximal Fr. 300.-- auszurichten. Bei der Festlegung der entsprechenden Ansätze kann sei- tens des Verwaltungsgerichts auf die im Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20. Januar 2025 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) zweckmässig festgelegten Beträge zurückgegriffen werden, auch wenn das Kreisschreiben für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Dies gilt sowohl für den Ansatz des Reisezuschlags gemäss Ziff. 2, der vorliegend auf Fr. 75.-- festzulegen ist, wie auch für die Auslagen für die Fahrt selbst, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. a

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- 30 - des Kreisschreibens auf Fr. 0.70 pro Kilometer und damit auf Fr. 71.-- fest- zusetzen sind. Auch die vom Rechtsvertreter in Anschlag gebrachten Ko- pierkosten von Fr. 1.-- pro Kopie entsprechen nicht den massgeblichen Richtlinien für amtliche Honorare. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025, Ziff. 3.4 lit. b ist pro Fotokopie ein Be- trag von Fr. 0.40 in Anschlag zu bringen. Der Rechtsvertreter hat 122 Kopi- en erstellt (101 + 21). Unter Berücksichtigung des Ansatzes von Fr. 0.40 ergibt dies einen zu erstattenden Betrag von Fr. 48.80. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3’036.-- (15.18 h [10.67 h + 4.51 h] x Fr. 200.--) zuzüglich eines Reisezuschlags von Fr. 75.--, Auslagen von Fr. 151.40 (Fr. 62.60 + Fr. 88.80) und Mehr- wertsteuer von Fr. 264.25 (8.1 % von Fr. 3'262.40 [Fr. 3'036.-- + Fr. 75.-- + Fr. 151.40]), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'526.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO; vgl. Art. 113 VRPG).

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- 31 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'526.65 festgesetzte amtli- che Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026)

- IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 8.2 Der 1985 geborenen Beschwerdeführer bezieht seit November 2003 eine Invalidenrente (vgl. act. II 25), womit er im Verfügungszeitpunkt seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog. Damit ist der vorliegende Sach- verhalt grundsätzlich unter die in E. 8.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung zu subsumieren. Der Beschwerdeführer war seit Mai 2009 (act. II 61 S. 5 Ziff. 5) in einer angepassten Tätigkeit stets zu 50 % arbeitsfähig. Die Ver- wertung dieser Restarbeitsfähigkeit war ihm somit seit Jahren zumutbar. Entgegen der im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 geäusserten Ansicht, lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2005 zunächst bereit war, eine berufliche Aus- bildung zu beginnen und infolge dessen ein Antrag durch die Beschwerde- gegnerin für eine erstmalige berufliche Ausbildung gestellt worden war, nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an objektiv nicht eingliederungsfähig war. Zwar hielt die Eingliederungsfachperson im Antrag vom 27. Januar 2005 (act. II 34) fest, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für eine Anlehre mitbringe, er eine Ausbildung mit Attest aber ziemlich sicher nicht schaffe. Als Grund für Letzteres wurden die schu- lischen Anforderungen genannt, wobei für die schwache Gesamtleistung in erster Linie die sprachlichen Defizite sowie die starke Verankerung in der Herkunftsfamilie und im eigenen Kulturkreis als ursächlich erachtet wurden, was invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Dem Ab- schlussbericht vom 25. April 2005 über diese Abklärung vom 7. Februar bis

6. Mai 2005 (act. II 40) lässt sich sodann entnehmen, dass die Leistung des Beschwerdeführers zwischen 60 und 90 % lag, die Reduktion der Leistung jedoch auf Motivations- und nicht auf Gesundheitsprobleme zurückzuführen war. Anlässlich der Besprechung vom 19. April 2005 wurden die Voraus- setzungen des Beschwerdeführers zum Absolvieren einer Anlehre als … durchaus als gegeben erachtet. Da der Beschwerdeführer jedoch bekräftig- te, keine Ausbildung machen zu wollen und eine Stelle als Hilfsarbeiter zu suchen, wurde die Massnahme per 19. April 2005 abgebrochen. Mithin scheiterte eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits im damaligen Zeit- punkt nicht an einer objektiven Eingliederungsunfähigkeit, sondern am feh- lenden subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vorgebracht – sich ab 2016 aus

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- 27 - eigener Initiative um eine Stelle bemüht bzw. ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt (vgl. act. II 119) und schliesslich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin nach einem Arbeitsversuch (vgl. act. II 126; IV-Protokolleintrag vom 14. Februar 2017 [in den Gerichtsak- ten]) ab 2. Mai 2017 eine Anstellung bei der Abklärungsstelle G.________ gefunden hatte (act. II 127 S. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer lediglich eine Tätigkeit im geschützten Bereich aufgenommen hat, lässt sich jedoch keine objektive Eingliederungsunfähigkeit ableiten. Viel- mehr lässt sich dem IV-Protokolleintrag vom 16. Mai 2017 (in den Ge- richtsakten) entnehmen, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weite- re berufliche Massnahmen möglich seien, wenn der Beschwerdeführer die- ser Tätigkeit über längere Zeit regelmässig und pünktlich nachgehen wür- de. Weshalb es 2019 (vgl. act. II 168 S. 2) schliesslich zur Auflösung die- ses Arbeitsverhältnisses kam. Ob der Beschwerdeführer im Anschluss ernsthafte Arbeitsbemühungen unternommen hatte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Auch aus dem im Vortrag anlässlich der öffentli- chen Schlussverhandlung vorgebrachten Umstand, wonach dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, lässt sich nicht ableiten, dass es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers fehlt. Denn die AKB setzte die Ergänzungsleistungen mit Verfü- gung vom 27. Februar 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA], act. IA unpaginiert) in der Annahme fest, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (vgl. hierzu act. II 162). Mit Aus- nahme der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen von 2017 (vgl. act. II 127 S. 3; IV-Protokoll S. 2 [in den Gerichtsakten]; act. II 168) bis 2019 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht aktenkundig, dass er sich um eine solche bemüht hätte. Seine lang- jährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist – wie auch unter E. 7.6.1 hiervor auf- gezeigt – auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer seit jeher am Eingliederungswillen fehlt. Überdies gab er auf dem Revisionsfragebo- gen vom 9. November 2023 denn auch erneut an, dass er sich nicht vor- stellen könne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. II 170 S. 3 Ziff. 2.4). Mit Blick auf das hiervor Dargelegte waren vor der Reduktion der bisheri- gen ganzen Rente auf 60 % einer ganzen Rente keine Eingliederungs-

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- 28 - massnahmen durchzuführen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 14 lit. B Ziff. 11) den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt.

E. 9 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.

E. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten für beide Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2026) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 29 -

E. 10.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennoten vom 28. April 2025 und 21. August 2026 macht Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'721.05 ([10.67 h + 5.78 h] = 16.45 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 254.80 (Fr. 123.20 + Fr. 131.60) und Mehrwertsteuer von Fr. 353.75 (Fr. 226.05 + Fr. 127.70;

Dispositiv
  1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Weiter gewährte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35), welche vorzeitig abgebrochen wur- den, da der Versicherte keine Ausbildung machen und eine Stelle als Hilfs- arbeiter suchen wolle (act. II 40 S. 3 f.). Im Rahmen einer 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 45) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 (act. II 52) in Aussicht, die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 53, 55) tätigte die IVB weitere Abklärungen. Mit erneutem Vorbescheid vom
  2. März 2011 (act. II 70) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die bis- herige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 71, 77) mit Verfügung vom 20. Mai 2011 (act. II 78) festhielt. Weiter gewährte die IVB dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Arbeits- trainings (act. II 89). Nachdem der Versicherte das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte die IVB ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2012 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 3 - (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies den Versicherten auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 97) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98). Die Dreiviertelsrente wurde im Rahmen einer 2013 von Amtes wegen ein- geleiteten Revision (act. II 101) mit formloser Mitteilung vom 17. Dezember 2013 (act. II 106) bestätigt. Nachdem der Versicherte im April 2016 erneut ein Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung gestellt hatte (act. II 119), wies die IVB das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 141) ab, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung im geschützten Rah- men gefunden habe. Im Rahmen einer 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 110) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. November 2015 eine ganze Rente zu (vgl. hierzu auch Verfügung vom 17. Oktober 2023 [act. II 162]). Im Rahmen einer im November 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (act. II 166) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom
  3. Oktober 2024 (act. II 182) in Aussicht, die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wiedererwägungsweise auf eine neurechtli- che Rente von 60 % einer ganzen Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 183, 186) verfügte sie am 7. Februar 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 188). Mit Verfügung vom 12. März 2025 (act. II 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die mo- natliche Leistung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bzw. bei einem pro- zentualen Anteil von 60 % einer ganzen Rente neu fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 4 - B. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (Verfahren IV 200 2025 178) mit folgenden Rechtsbegehren:
  4. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben.
  5. a) Es sei dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Invalidenrente bei ei- nem IV-Grad von 70 % auszurichten. b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Inva- lidenrente während der Dauer derselben an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.
  6. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  7. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
  8. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. U.K.u.E.F. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. März 2025) ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 8. April 2025 ein er- gänztes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom
  10. März 2025 (Verfahren IV 200 2025 270), unter Verweis auf die mit Be- schwerde vom 12. März 2025 gestellten Rechtsbegehren und Begründung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2025 wurden die beiden Ver- fahren IV 200 2025 178 und IV 200 2025 270 vereinigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 5 - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 unter Verweis auf die Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Ab- weisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2025. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Juni 2026 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlichen Anwalt bei. Ebenso setzte sie mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2026 den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den 21. August 2026 fest. Gleichzeitig gab sie den Parteien die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 6. August 2026 mit, auf eine Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Erwägungen:
  11. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  12. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  13. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 6 - Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht wiederer- wägungsweise auf 60 % einer ganzen Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  14. 2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, als die Be- schwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 4 lit. A Ziff. 3) 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 7 - bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde bzw. in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen und Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde, wel- che Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anzuwenden hat, den Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügen, wenn sich die aufschiebende Wir- kung nicht entfalten soll. Sie darf nicht davon ausgehen, diese Absicht er- gebe sich stillschweigend aus ihrem Verhalten (BGE 109 V 229 E. 2a S. 232; ZAK 1986 S. 600 E. 2b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 8 - 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
  15. Februar 2025 (act. II 188) den Entzug der aufschiebenden Wirkung aus- drücklich verfügt. Ob sie ihre Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtli- chen Gehörs verletzte, indem sie nicht einlässlich darlegte, weshalb sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre die Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt, da sich der Beschwerdeführer vor einer Beschwer- deinstanz mit voller Kognition – dem angerufenen Gericht – äussern konnte und eine aus diesem Grund erfolgte Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin zudem einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mithin ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) aus formellen Grün- den nicht angezeigt.
  16. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zunächst ist zu prüfen, ob bezüglich der mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) rückwirkend ab November 2015 zugesprochenen ganzen Ren- te die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Diesbezüglich gelangen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zur Anwendung (vgl. hierzu auch BGE 147 V 167 E. 4.2 S. 170 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 9 - Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, wird anschliessend der Rentenanspruch für die Zukunft in all seinen Aspekten (Urteil des BGer 9C_454/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2) bzw. die Herabsetzung der Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu prüfen sein (BGer 9C_641/2023 E. 5.4 sowie Urteil des BGer 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2), womit dies- bezüglich die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 10 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer gan- zen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 11 -
  17. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einzi- ger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendi- gen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor- derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wieder- erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202, 147 V 167 E. 4.2 S. 170, 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1; SVR 2025 IV Nr. 32 S. 123, 9C_29/2024 E. 4.1, UV Nr. 15 S. 54, 8C_698/2023 E. 3.2.2). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswid- rig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 12 - Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 3.1.2). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ur- teil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2). 4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 4.4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen for- mell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 13 - spruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revi- sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108).
  18. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (act. II 188) damit, dass die Rentenerhöhungsverfügung vom
  19. Mai 2019 (act. II 157) zweifellos unrichtig gewesen sei, weil die damals errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.--, welche zum IV-Grad von 70 % geführt habe, falsch gewesen sei. Die korrekte Erwerbseinbusse hät- te sich auf Fr. 52'515.-- belaufen, welche zu einem korrekten IV-Grad von 64 % respektive einer altrechtlichen Dreiviertelsrente geführt hätte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) gestützt auf aArt. 26a Abs. 1 IVV: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entsprach das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide hätte erzielen können, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des
  20. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 %. Mit Blick auf das Alter des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der damaligen Verfügung ist das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- zutreffend (vgl. Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 329). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hatte die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 14 - sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so konnten nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wurde in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss war beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_ skill_level, privater Sektor, abgestellt wurde. Bei der Verwendung der stan- dardisierten Bruttolöhne war gemäss Rechtsprechung jeweils vom soge- nannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die LSE 2014 des BFS, Tabelle TA1, Männer, Kom- petenzniveau 1, angepasst an die betriebsüblich Wochenarbeitszeit von 41.7 (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen), indexiert pro 2015 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.--. Dies ist eben- falls nicht offensichtlich unrichtig. Indes ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge fälschlicherweise eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.-- sowie einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. act. II 157 S. 6) und sprach dem Beschwerdeführer gestützt dar- auf eine ganze Rente zu (vgl. E. 3.4 hiervor), was offensichtlich unrichtig war. Denn bei korrekter Berechnung der Erwerbseinbusse und des Invali- ditätsgrades wäre dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zuzuspre- chen gewesen. Vielmehr stand ihm basierend auf einer fehlerfrei ermittel- ten Erwerbseinbusse von Fr. 52'515.-- sowie einem darauf basierenden, korrekt errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ([Fr. 82'500.-- - 29'985.-- x 100] / Fr. 82'500.--) eine Dreiviertelsrente zu. Die Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) war infolgedessen im Ergebnis zweifellos unrichtig (vgl. E. 4.2 hiervor). Da es sich bei der Rente um eine periodische Leistung handelt, ist die Be- richtigung der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) auch von erhebli- cher Bedeutung. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (vgl. E. 4.2 hiervor). Weil keine Meldepflichtverletzung erfolgt ist und der Beschwerdeführer die Leistungen auch nicht zu Unrecht erwirkt hat, ist der Rentenanspruch nachfolgend mit Wirkung ex nunc et pro Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 15 - futuro (vgl. BGer 9C_67/2019 E. 4.2) allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 4.4 hiervor).
  21. 6.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 6.1.1 Im Arztbericht vom
  22. Mai 2002 (act. II 5) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein ange- borenes Nierenleiden (Forme mineure eines Prune-Belly-Syndroms) mit/bei globaler progredienter Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Status nach beidseitiger Ureterocystoneostomie, chronischen Harnwegsinfekten. 6.1.2 Im Bericht über die medizinische Abklärung im Spital D.________ vom 26. Mai 2010 (act. II 69) wurde festgehalten, dass beim Beschwerde- führer am 10. Dezember 2003 eine Nierentransplantation (Lebendspende Mutter) Fossa iliaca rechts erfolgte (S. 1 Ziff. 4). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Umschulung eine Berufstätigkeit von 50 % ausüben könne. Es bestehe eine lebenslange Schwäche der Bauchmusku- latur (S. 2 lit. B). Eine Tätigkeit sei an vier Stunden pro Tag möglich. Es seien Arbeiten mit einem Gewicht von max. 15 Kilogramm bzw. Tragen von maximal 10 Kilogramm, Stehen- und Sitzdauer bei uneingeschränkter Mög- lichkeit zum Toilettengang möglich, es dürfe kein Kontakt mit Stoffen be- stehen, die zu Entzündungen, Infekten oder Nierenschädigung führen könnten (lit. C). 6.1.3 Im RAD-Bericht vom 27. August 2012 (act. II 99) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwer- deführer könne in einem Pensum von vier bis fünf Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Nicht zumut- bar seien Arbeiten in Nässe, Kälte und mit Temperaturwechseln, in ständig kauernder oder kniender Position. Körpernahes Heben sei zum Schutz der im rechten Unterbauch implantierten Transplantniere zu vermeiden, körper- fernes Tragen bis zehn Kilogramm sei möglich. Dabei sei die lebenslange Schwäche der Bauchmuskulatur und des Beckenbodens zu berücksichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 16 - gen im Rahmen des angeborenen Fehlbildungskomplexes. Wegen der Immunsuppression seien Arbeiten mit Infektionsgefahr (in der Umgebung Kranker wie in Spitälern, Altersheimen etc.) zu vermeiden. Ebenso zu ver- meiden sei ein überdurchschnittlicher Publikumsverkehr. Nur eine regel- mässige Miktion gewährleiste eine Vermeidung eines Refluxes von Urin in die Harnleiter mit Aufstau und Gefahr aufsteigender Infekte. Deshalb sei die unmittelbare Erreichbarkeit einer Toilette am Arbeitsplatz erforderlich. Die Exposition zu organischen Lösungsmitteln wie aromatischen Kohlen- wasserstoffen, aliphatischen und halogenierten Kohlenwasserstoffen, Alko- holen, Estern, Ketonen, sowie zu Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen sei wegen nachgewiesener Nierentoxizität zu vermeiden. Die im Zusammen- hang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Einschränkungen seien medizinisch nachvollziehbar (S. 4). 6.1.4 Im Verlaufsbericht vom 15. August 2018 (act. II 150) wurde seitens des Spitals D.________ ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1). Es werde in einer angepassten Tätigkeit weiterhin ein Arbeits- pensum von 50 % empfohlen (S. 3 Ziff. 14). 6.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. September 2018 (act. II 152) eine ängst- lich gefärbte, chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somati- schem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei Status nach Nierenversagen und Nie- rentransplantation (S. 4 Ziff. 2.5). Angesichts des bisherigen Verlaufs zeige sich ein deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand bei schwieriger The- rapierbarkeit, weshalb vorläufig von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen sei. Aufgrund der bestehenden Symptomatik mit entsprechenden Funktionseinschränkungen und der aktuell 50%igen Tätigkeit im geschütz- ten Rahmen bei der Abklärungsstelle G.________ bestehe aus rein psych- iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) seit 26. Oktober 2017 für sämtliche Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 4.1). 6.1.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 (act. II 154) führte dipl. Ärztin H.________ aus, anhand der vorliegen- den nephrologischen Arztberichte sei der Gesundheitszustand im Wesent- lichen stabil bzw. unverändert geblieben (S. 6 Ziff. 1). Der Grad der Ar- beitsunfähigkeit sei in medizinischer Gesamtschau unverändert geblieben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 17 - (S. 7 Ziff. 2). Aus medizinischer Sicht bestünden per November 2015 kör- perlich eine dauerhafte Bauchmuskelschwäche, körperliche Leistungsmin- derung, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und eine geistige Konzentrationsmin- derung durch fortgesetzte zweifach medikamentöse Immunsuppression sowie körperlich erhöhte Infektanfälligkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit in einem vier- bis fünfstündigen Arbeitspensum mit qualitativer Leistungsminderung (Verlangsamung, Pausenbedarf und jeder- zeit Zugang zur Toilette) leistbar (Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %; Ziff. 3). 6.1.7 Dr. med. F.________ führte im ärztlichen Bericht vom 20. Dezem- ber 2023 (act. II 172) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Es habe sich keine Änderung in der Diagnosestellung gegeben (Ziff. 2). Es habe beim Beschwerdeführer weiterhin ein unverändert instabi- ler und ersichtlich beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand beob- achtet werden können (S. 2 Ziff. 4). Aus den Beobachtungen in den Einzel- konsultationen und aufgrund der aktuellen Psychopathologie und damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich (seit Mai 2019; S. 3 Ziff. 11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit erheblichen Leistungsdefiziten in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten begründen (S. 3 Ziff. 9). 6.1.8 Im Verlaufsbericht des Spitals D.________ vom 5. Februar 2024 (act. II 174) wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1). 6.1.9 Dipl. Ärztin H.________ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. August 2024 (act. II 181) fest, der Gesundheitszustand sei weiterhin unverändert (S. 6 Ziff. 1). Es seien körperlich leichte Tätigkei- ten in den Räumen bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich (Gesamtarbeitsfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, Zwangshaltungen (z.B. Arbeiten in gebückter Haltung oder mit verdrehtem Oberkörper), Überkopfarbeiten, vorwiegendes Bücken, Knien und Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten mit körpernaher Lastenhandhabung zum Schutz der Transplantniere im rechten Unter- bauch, Tätigkeiten mit Infektgefahr (Exposition zu bioaktiven Stoffen wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 18 - Abwässer und Abfälle; ständiger Kunden- und Mitarbeiterkontakt), Tätigkei- ten mit Exposition zu nierentoxischen Mitteln (wie organische Lösungsmit- tel, Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen, u.a.), Tätigkeiten in Nässe/Käl- te/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit ge- störtem Tag-/Nacht-Rhythmus, Schichtarbeit und hoher Arbeitsdichte (Ziff. 2). 6.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 19 - versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochte- nen Verfügung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von dipl. Ärztin H.________ vom 27. August 2024 (act. II 181). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Akten- berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Die darin enthalte- nen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar be- gründet dargestellt. Dass sie keine klinische Exploration des Beschwerde- führers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 6.2 in fine hiervor) und wären aus einer persönli- chen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt der Beurteilung voller Beweiswert zu, sodass darauf abzu- stellen ist. Dipl. Ärztin H.________ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat und dem Beschwerdeführer folgedessen körperlich leichte Tätigkeiten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 181 S. 6 Ziff. 2) bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich sind, wobei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Die Einschätzung der RAD- Ärztin korreliert mit der medizinischen Aktenlage. So wird auch seitens der behandelnden Ärzte des Spitals D.________ der Gesundheitszustand als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 20 - stationär beurteilt (vgl. Verlaufsberichte vom 5. Februar 2024 [act. II 174 S. 2 Ziff. 1] und 15. August 2018 [act. II 150 S. 2 Ziff. 1]) und eine ange- passte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum als zumutbar betrachtet (act. II 150 S. 3 Ziff. 14). Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ in psychiatrischer Hin- sicht im Gegensatz zur früheren Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. act. II 152 S. 4 Ziff. 2.7) nunmehr eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert (act. II 172 S. 3 Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt werden. Er gab an, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe und diagnostizierte weiterhin lediglich eine mittelgradige depressive Störung. Es ist auch keine Änderung im psychiatrischen Befund ersichtlich. Dr. med. F.________ begründet denn auch nicht, weshalb er die Arbeits- fähigkeit bei gleichbleibendem Befund anders beurteilt. Hinzu kommt, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten grundsätzlich nicht als schwere psychische Krankheiten definieren lassen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1), was ebenfalls mit der postu- lierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit kontrastiert. Weiter bestehen auch für die im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 sinngemäss geltend gemachte Minderintelligenz des Beschwerdeführers, welche einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde, in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, womit eine solche nicht ausgewiesen ist. Damit ist erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Basierend darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
  23. Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sind die dann aktuellen rechtlichen Grundlagen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 21 - massgebend (vgl. E. 3.1 dritter Absatz hiervor). Hieraus ergibt sich das Folgende: 7.1 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.4 und E. 5.2.2 hiervor) frei zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 22 - Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder absch- liessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 7.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 7.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 7.5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 23 - 7.5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE des BFS ab, da keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV vorliege, was vom Be- schwerdeführer bestritten wird (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 10 lit. B Ziff. 9). In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich das Folgende: Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die behandelnden Ärzte im Oktober 2004 – nach der Nierentransplantation vom Dezember 2003 – bei nun besserem Allge- meinzustand eine Ausbildung für möglich hielten (act. II 29). In der Folge initiierte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 erstmals berufliche Einglie- derungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35). Die damaligen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für eine Anlehre erfüllte, er eine Ausbildung mit Attest wegen den schulischen Anforderungen aber mit ziemlicher Sicherheit nicht schaf- fen würde. Die Abklärungen wurden im April 2005 abgebrochen, weil der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolvieren, sondern eine Stelle als Hilfsarbeiter suchen wollte (act. II 40 S. 3 f.). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hatte, wurde ihm seitens der Nephrologen des Spitals D.________ ab
  24. Mai 2009 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (act. II 61 S. 5 Ziff. 5). Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil hätten den Beschwerdeführer in der Aufnahme einer Ausbildung zwar eingeschränkt, dennoch wäre eine Ausbildung mög- lich gewesen. Diese hätte aufgrund der Einschränkungen möglicherweise länger gedauert, was dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht jedoch zumutbar gewesen wäre. Auch ein Pensum von 50 % hätte eine Ausbildung somit nicht verhindert. Folglich leitete die Be- schwerdegegnerin im Januar 2012 erneut berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings ein (act. II 89). Nachdem der Beschwerdeführer das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom
  25. Februar 2012 (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies ihn auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 24 - Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, weil er sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Nachdem hiervor Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Anlehre zu absolvieren, er jedoch aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbil- dung gemacht hat (vgl. hierzu auch E. 8.2 hiernach). Mithin ist nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV bestimmte. Da der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro frei zu prüfen ist, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 11 lit. B Ziff. 9) – diese im Ver- gleich zur Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) andere Bemessung des Valideneinkommens zulässig und liegt – entgegen der im Vortrag an- lässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vertre- tenen Ansicht – keine Zweckentfremdung der Wiedererwägung (vgl. E. 5 hiervor) vor. Mithin stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Validenein- kommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1, ab (vgl. E. 7.2 hiervor). Dem Umstand, dass der Beschwer- deführer in der Lage gewesen wäre, nur eine Anlehre zu absolvieren, trug die Beschwerdegegnerin mit dem Kompetenzniveau 1 hinreichend Rech- nung. 7.5.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzni- veau 1, ab. Der Beschwerdeführer ist lediglich zu 50 % arbeitsfähig, wes- halb ein Abzug von 20 % zu gewähren ist (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 7.3 hiervor). 7.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend – ausge- hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Folglich resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 25 - [100 x 0.5 x 0.8]), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 3.4 hiervor).
  26. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der zugesprochenen Rente ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen darf. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz medizi- nisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruf- lich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge- schöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Ist einer versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus in- validitätsfremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desinte- gration nicht invaliditätsbedingt. In einem solchen Fall besteht vor der Ren- tenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (SVR 2018 IV Nr. 11 S. 34, 8C_394/2017 E. 4.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17, 9C_84/2021 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 26 - 8.2 Der 1985 geborenen Beschwerdeführer bezieht seit November 2003 eine Invalidenrente (vgl. act. II 25), womit er im Verfügungszeitpunkt seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog. Damit ist der vorliegende Sach- verhalt grundsätzlich unter die in E. 8.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung zu subsumieren. Der Beschwerdeführer war seit Mai 2009 (act. II 61 S. 5 Ziff. 5) in einer angepassten Tätigkeit stets zu 50 % arbeitsfähig. Die Ver- wertung dieser Restarbeitsfähigkeit war ihm somit seit Jahren zumutbar. Entgegen der im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 geäusserten Ansicht, lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2005 zunächst bereit war, eine berufliche Aus- bildung zu beginnen und infolge dessen ein Antrag durch die Beschwerde- gegnerin für eine erstmalige berufliche Ausbildung gestellt worden war, nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an objektiv nicht eingliederungsfähig war. Zwar hielt die Eingliederungsfachperson im Antrag vom 27. Januar 2005 (act. II 34) fest, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für eine Anlehre mitbringe, er eine Ausbildung mit Attest aber ziemlich sicher nicht schaffe. Als Grund für Letzteres wurden die schu- lischen Anforderungen genannt, wobei für die schwache Gesamtleistung in erster Linie die sprachlichen Defizite sowie die starke Verankerung in der Herkunftsfamilie und im eigenen Kulturkreis als ursächlich erachtet wurden, was invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Dem Ab- schlussbericht vom 25. April 2005 über diese Abklärung vom 7. Februar bis
  27. Mai 2005 (act. II 40) lässt sich sodann entnehmen, dass die Leistung des Beschwerdeführers zwischen 60 und 90 % lag, die Reduktion der Leistung jedoch auf Motivations- und nicht auf Gesundheitsprobleme zurückzuführen war. Anlässlich der Besprechung vom 19. April 2005 wurden die Voraus- setzungen des Beschwerdeführers zum Absolvieren einer Anlehre als … durchaus als gegeben erachtet. Da der Beschwerdeführer jedoch bekräftig- te, keine Ausbildung machen zu wollen und eine Stelle als Hilfsarbeiter zu suchen, wurde die Massnahme per 19. April 2005 abgebrochen. Mithin scheiterte eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits im damaligen Zeit- punkt nicht an einer objektiven Eingliederungsunfähigkeit, sondern am feh- lenden subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vorgebracht – sich ab 2016 aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 27 - eigener Initiative um eine Stelle bemüht bzw. ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt (vgl. act. II 119) und schliesslich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin nach einem Arbeitsversuch (vgl. act. II 126; IV-Protokolleintrag vom 14. Februar 2017 [in den Gerichtsak- ten]) ab 2. Mai 2017 eine Anstellung bei der Abklärungsstelle G.________ gefunden hatte (act. II 127 S. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer lediglich eine Tätigkeit im geschützten Bereich aufgenommen hat, lässt sich jedoch keine objektive Eingliederungsunfähigkeit ableiten. Viel- mehr lässt sich dem IV-Protokolleintrag vom 16. Mai 2017 (in den Ge- richtsakten) entnehmen, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weite- re berufliche Massnahmen möglich seien, wenn der Beschwerdeführer die- ser Tätigkeit über längere Zeit regelmässig und pünktlich nachgehen wür- de. Weshalb es 2019 (vgl. act. II 168 S. 2) schliesslich zur Auflösung die- ses Arbeitsverhältnisses kam. Ob der Beschwerdeführer im Anschluss ernsthafte Arbeitsbemühungen unternommen hatte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Auch aus dem im Vortrag anlässlich der öffentli- chen Schlussverhandlung vorgebrachten Umstand, wonach dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, lässt sich nicht ableiten, dass es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers fehlt. Denn die AKB setzte die Ergänzungsleistungen mit Verfü- gung vom 27. Februar 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA], act. IA unpaginiert) in der Annahme fest, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (vgl. hierzu act. II 162). Mit Aus- nahme der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen von 2017 (vgl. act. II 127 S. 3; IV-Protokoll S. 2 [in den Gerichtsakten]; act. II 168) bis 2019 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht aktenkundig, dass er sich um eine solche bemüht hätte. Seine lang- jährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist – wie auch unter E. 7.6.1 hiervor auf- gezeigt – auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer seit jeher am Eingliederungswillen fehlt. Überdies gab er auf dem Revisionsfragebo- gen vom 9. November 2023 denn auch erneut an, dass er sich nicht vor- stellen könne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. II 170 S. 3 Ziff. 2.4). Mit Blick auf das hiervor Dargelegte waren vor der Reduktion der bisheri- gen ganzen Rente auf 60 % einer ganzen Rente keine Eingliederungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 28 - massnahmen durchzuführen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 14 lit. B Ziff. 11) den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt.
  28. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen.
  29. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten für beide Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2026) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 10.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 29 - 10.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennoten vom 28. April 2025 und 21. August 2026 macht Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'721.05 ([10.67 h + 5.78 h] = 16.45 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 254.80 (Fr. 123.20 + Fr. 131.60) und Mehrwertsteuer von Fr. 353.75 (Fr. 226.05 + Fr. 127.70; 8.1 % von Fr. 5'681.10 [Fr. 2'790.70 + Fr. 1'576.60]), total Fr. 4'721.05 (Fr. 3'016.75 + Fr 1'704.30), geltend. Der Rechtsvertreter macht 1.27 Stunden bzw. Fr. 317.50 für die Reisezeit sowie Fahrspesen von Fr. 101.20 für 101.20 km geltend. Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be- messung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist jedoch ein pauschaler Reisezuschlag von maximal Fr. 300.-- auszurichten. Bei der Festlegung der entsprechenden Ansätze kann sei- tens des Verwaltungsgerichts auf die im Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20. Januar 2025 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) zweckmässig festgelegten Beträge zurückgegriffen werden, auch wenn das Kreisschreiben für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Dies gilt sowohl für den Ansatz des Reisezuschlags gemäss Ziff. 2, der vorliegend auf Fr. 75.-- festzulegen ist, wie auch für die Auslagen für die Fahrt selbst, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 30 - des Kreisschreibens auf Fr. 0.70 pro Kilometer und damit auf Fr. 71.-- fest- zusetzen sind. Auch die vom Rechtsvertreter in Anschlag gebrachten Ko- pierkosten von Fr. 1.-- pro Kopie entsprechen nicht den massgeblichen Richtlinien für amtliche Honorare. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025, Ziff. 3.4 lit. b ist pro Fotokopie ein Be- trag von Fr. 0.40 in Anschlag zu bringen. Der Rechtsvertreter hat 122 Kopi- en erstellt (101 + 21). Unter Berücksichtigung des Ansatzes von Fr. 0.40 ergibt dies einen zu erstattenden Betrag von Fr. 48.80. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3’036.-- (15.18 h [10.67 h + 4.51 h] x Fr. 200.--) zuzüglich eines Reisezuschlags von Fr. 75.--, Auslagen von Fr. 151.40 (Fr. 62.60 + Fr. 88.80) und Mehr- wertsteuer von Fr. 264.25 (8.1 % von Fr. 3'262.40 [Fr. 3'036.-- + Fr. 75.-- + Fr. 151.40]), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'526.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO; vgl. Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178 - 31 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  30. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  31. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  32. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  33. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'526.65 festgesetzte amtli- che Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  34. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 178 und IV 200 2025 270 (2) WIS/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. August 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 7. Februar 2025 und vom 12. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. August 2026, IV 200 2025 178

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde erstmals im Mai 2002 unter Hinweis auf eine Nierenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ange- meldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wurden mit Verfügung vom 22. November 2002 (act. II 11) ein Anspruch auf einen Pflegebeitrag verneint und mit Verfügung vom 14. Januar 2003 (act. II 14) berufliche Ein- gliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Abklärung der berufli- chen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zugespro- chen. Weiter wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2003 (act. II 15) ein An- spruch auf medizinische Massnahmen verneint. Auf erneute Anmeldung vom Oktober 2003 (act. II 23) hin sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (act. II 25) ab

1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Weiter gewährte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35), welche vorzeitig abgebrochen wur- den, da der Versicherte keine Ausbildung machen und eine Stelle als Hilfs- arbeiter suchen wolle (act. II 40 S. 3 f.). Im Rahmen einer 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 45) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 (act. II 52) in Aussicht, die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufzuheben. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 53, 55) tätigte die IVB weitere Abklärungen. Mit erneutem Vorbescheid vom

25. März 2011 (act. II 70) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, die bis- herige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 71,

77) mit Verfügung vom 20. Mai 2011 (act. II 78) festhielt. Weiter gewährte die IVB dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Arbeits- trainings (act. II 89). Nachdem der Versicherte das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte die IVB ihn mit Schreiben vom 2. Februar 2012

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- 3 - (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies den Versicherten auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 97) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98). Die Dreiviertelsrente wurde im Rahmen einer 2013 von Amtes wegen ein- geleiteten Revision (act. II 101) mit formloser Mitteilung vom 17. Dezember 2013 (act. II 106) bestätigt. Nachdem der Versicherte im April 2016 erneut ein Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung gestellt hatte (act. II 119), wies die IVB das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 141) ab, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung im geschützten Rah- men gefunden habe. Im Rahmen einer 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 110) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. November 2015 eine ganze Rente zu (vgl. hierzu auch Verfügung vom 17. Oktober 2023 [act. II 162]). Im Rahmen einer im November 2023 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion (act. II 166) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

18. Oktober 2024 (act. II 182) in Aussicht, die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wiedererwägungsweise auf eine neurechtli- che Rente von 60 % einer ganzen Rente herabzusetzen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 183, 186) verfügte sie am 7. Februar 2025 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 188). Mit Verfügung vom 12. März 2025 (act. II 193) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die mo- natliche Leistung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bzw. bei einem pro- zentualen Anteil von 60 % einer ganzen Rente neu fest.

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- 4 - B. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (Verfahren IV 200 2025 178) mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzu- heben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine ganze Invalidenrente bei ei- nem IV-Grad von 70 % auszurichten.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Inva- lidenrente während der Dauer derselben an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. U.K.u.E.F. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. März 2025) ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 8. April 2025 ein er- gänztes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. März 2025 (Verfahren IV 200 2025 270), unter Verweis auf die mit Be- schwerde vom 12. März 2025 gestellten Rechtsbegehren und Begründung. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2025 wurden die beiden Ver- fahren IV 200 2025 178 und IV 200 2025 270 vereinigt.

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- 5 - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 unter Verweis auf die Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 die Ab- weisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2025. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Juni 2026 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlichen Anwalt bei. Ebenso setzte sie mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2026 den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den 21. August 2026 fest. Gleichzeitig gab sie den Parteien die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 6. August 2026 mit, auf eine Teilnahme an der öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seines Parteivortrages die gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

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- 6 - Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht wiederer- wägungsweise auf 60 % einer ganzen Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, als die Be- schwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 4 lit. A Ziff. 3) 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies

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- 7 - bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 2.4 Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde bzw. in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen und Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 49 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde, wel- che Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anzuwenden hat, den Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügen, wenn sich die aufschiebende Wir- kung nicht entfalten soll. Sie darf nicht davon ausgehen, diese Absicht er- gebe sich stillschweigend aus ihrem Verhalten (BGE 109 V 229 E. 2a S. 232; ZAK 1986 S. 600 E. 2b).

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- 8 - 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

7. Februar 2025 (act. II 188) den Entzug der aufschiebenden Wirkung aus- drücklich verfügt. Ob sie ihre Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtli- chen Gehörs verletzte, indem sie nicht einlässlich darlegte, weshalb sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre die Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt, da sich der Beschwerdeführer vor einer Beschwer- deinstanz mit voller Kognition – dem angerufenen Gericht – äussern konnte und eine aus diesem Grund erfolgte Rückweisung an die Beschwerdegeg- nerin zudem einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mithin ist eine Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) aus formellen Grün- den nicht angezeigt. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zunächst ist zu prüfen, ob bezüglich der mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) rückwirkend ab November 2015 zugesprochenen ganzen Ren- te die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Diesbezüglich gelangen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) zur Anwendung (vgl. hierzu auch BGE 147 V 167 E. 4.2 S. 170 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 2.2.1).

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- 9 - Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, wird anschliessend der Rentenanspruch für die Zukunft in all seinen Aspekten (Urteil des BGer 9C_454/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2) bzw. die Herabsetzung der Rente mit Wirkung ex nunc et pro futuro zu prüfen sein (BGer 9C_641/2023 E. 5.4 sowie Urteil des BGer 9C_67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2), womit dies- bezüglich die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 10 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer gan- zen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 11 - 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einzi- ger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendi- gen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor- derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass- geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wieder- erwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202, 147 V 167 E. 4.2 S. 170, 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1; SVR 2025 IV Nr. 32 S. 123, 9C_29/2024 E. 4.1, UV Nr. 15 S. 54, 8C_698/2023 E. 3.2.2). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswid- rig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im

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- 12 - Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 3.1.2). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ur- teil des BGer 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2). 4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegan- gen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 106, 125 V 383 E. 3 S. 390). 4.4 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen for- mell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des An-

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- 13 - spruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revi- sion nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108). 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin begründete die Wiedererwägung in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 (act. II 188) damit, dass die Rentenerhöhungsverfügung vom

14. Mai 2019 (act. II 157) zweifellos unrichtig gewesen sei, weil die damals errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.--, welche zum IV-Grad von 70 % geführt habe, falsch gewesen sei. Die korrekte Erwerbseinbusse hät- te sich auf Fr. 52'515.-- belaufen, welche zu einem korrekten IV-Grad von 64 % respektive einer altrechtlichen Dreiviertelsrente geführt hätte. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) gestützt auf aArt. 26a Abs. 1 IVV: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entsprach das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide hätte erzielen können, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS): Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des

25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 %. Mit Blick auf das Alter des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der damaligen Verfügung ist das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- zutreffend (vgl. Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV], IV-Rundschreiben Nr. 329). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hatte die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an

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- 14 - sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so konnten nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wurde in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss war beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_ skill_level, privater Sektor, abgestellt wurde. Bei der Verwendung der stan- dardisierten Bruttolöhne war gemäss Rechtsprechung jeweils vom soge- nannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die LSE 2014 des BFS, Tabelle TA1, Männer, Kom- petenzniveau 1, angepasst an die betriebsüblich Wochenarbeitszeit von 41.7 (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen), indexiert pro 2015 sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 29'985.--. Dies ist eben- falls nicht offensichtlich unrichtig. Indes ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Folge fälschlicherweise eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'372.-- sowie einen Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. act. II 157 S. 6) und sprach dem Beschwerdeführer gestützt dar- auf eine ganze Rente zu (vgl. E. 3.4 hiervor), was offensichtlich unrichtig war. Denn bei korrekter Berechnung der Erwerbseinbusse und des Invali- ditätsgrades wäre dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zuzuspre- chen gewesen. Vielmehr stand ihm basierend auf einer fehlerfrei ermittel- ten Erwerbseinbusse von Fr. 52'515.-- sowie einem darauf basierenden, korrekt errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ([Fr. 82'500.-- - 29'985.-- x 100] / Fr. 82'500.--) eine Dreiviertelsrente zu. Die Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) war infolgedessen im Ergebnis zweifellos unrichtig (vgl. E. 4.2 hiervor). Da es sich bei der Rente um eine periodische Leistung handelt, ist die Be- richtigung der Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) auch von erhebli- cher Bedeutung. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vor (vgl. E. 4.2 hiervor). Weil keine Meldepflichtverletzung erfolgt ist und der Beschwerdeführer die Leistungen auch nicht zu Unrecht erwirkt hat, ist der Rentenanspruch nachfolgend mit Wirkung ex nunc et pro

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- 15 - futuro (vgl. BGer 9C_67/2019 E. 4.2) allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 4.4 hiervor). 6. 6.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 6.1.1 Im Arztbericht vom

30. Mai 2002 (act. II 5) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein ange- borenes Nierenleiden (Forme mineure eines Prune-Belly-Syndroms) mit/bei globaler progredienter Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Status nach beidseitiger Ureterocystoneostomie, chronischen Harnwegsinfekten. 6.1.2 Im Bericht über die medizinische Abklärung im Spital D.________ vom 26. Mai 2010 (act. II 69) wurde festgehalten, dass beim Beschwerde- führer am 10. Dezember 2003 eine Nierentransplantation (Lebendspende Mutter) Fossa iliaca rechts erfolgte (S. 1 Ziff. 4). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Umschulung eine Berufstätigkeit von 50 % ausüben könne. Es bestehe eine lebenslange Schwäche der Bauchmusku- latur (S. 2 lit. B). Eine Tätigkeit sei an vier Stunden pro Tag möglich. Es seien Arbeiten mit einem Gewicht von max. 15 Kilogramm bzw. Tragen von maximal 10 Kilogramm, Stehen- und Sitzdauer bei uneingeschränkter Mög- lichkeit zum Toilettengang möglich, es dürfe kein Kontakt mit Stoffen be- stehen, die zu Entzündungen, Infekten oder Nierenschädigung führen könnten (lit. C). 6.1.3 Im RAD-Bericht vom 27. August 2012 (act. II 99) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwer- deführer könne in einem Pensum von vier bis fünf Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen. Nicht zumut- bar seien Arbeiten in Nässe, Kälte und mit Temperaturwechseln, in ständig kauernder oder kniender Position. Körpernahes Heben sei zum Schutz der im rechten Unterbauch implantierten Transplantniere zu vermeiden, körper- fernes Tragen bis zehn Kilogramm sei möglich. Dabei sei die lebenslange Schwäche der Bauchmuskulatur und des Beckenbodens zu berücksichti-

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- 16 - gen im Rahmen des angeborenen Fehlbildungskomplexes. Wegen der Immunsuppression seien Arbeiten mit Infektionsgefahr (in der Umgebung Kranker wie in Spitälern, Altersheimen etc.) zu vermeiden. Ebenso zu ver- meiden sei ein überdurchschnittlicher Publikumsverkehr. Nur eine regel- mässige Miktion gewährleiste eine Vermeidung eines Refluxes von Urin in die Harnleiter mit Aufstau und Gefahr aufsteigender Infekte. Deshalb sei die unmittelbare Erreichbarkeit einer Toilette am Arbeitsplatz erforderlich. Die Exposition zu organischen Lösungsmitteln wie aromatischen Kohlen- wasserstoffen, aliphatischen und halogenierten Kohlenwasserstoffen, Alko- holen, Estern, Ketonen, sowie zu Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen sei wegen nachgewiesener Nierentoxizität zu vermeiden. Die im Zusammen- hang mit dem Gesundheitsschaden attestierten Einschränkungen seien medizinisch nachvollziehbar (S. 4). 6.1.4 Im Verlaufsbericht vom 15. August 2018 (act. II 150) wurde seitens des Spitals D.________ ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1). Es werde in einer angepassten Tätigkeit weiterhin ein Arbeits- pensum von 50 % empfohlen (S. 3 Ziff. 14). 6.1.5 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. September 2018 (act. II 152) eine ängst- lich gefärbte, chronifizierte mittelgradige depressive Störung mit somati- schem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei Status nach Nierenversagen und Nie- rentransplantation (S. 4 Ziff. 2.5). Angesichts des bisherigen Verlaufs zeige sich ein deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand bei schwieriger The- rapierbarkeit, weshalb vorläufig von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen sei. Aufgrund der bestehenden Symptomatik mit entsprechenden Funktionseinschränkungen und der aktuell 50%igen Tätigkeit im geschütz- ten Rahmen bei der Abklärungsstelle G.________ bestehe aus rein psych- iatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) seit 26. Oktober 2017 für sämtliche Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 4.1). 6.1.6 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Dezember 2018 (act. II 154) führte dipl. Ärztin H.________ aus, anhand der vorliegen- den nephrologischen Arztberichte sei der Gesundheitszustand im Wesent- lichen stabil bzw. unverändert geblieben (S. 6 Ziff. 1). Der Grad der Ar- beitsunfähigkeit sei in medizinischer Gesamtschau unverändert geblieben

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- 17 - (S. 7 Ziff. 2). Aus medizinischer Sicht bestünden per November 2015 kör- perlich eine dauerhafte Bauchmuskelschwäche, körperliche Leistungsmin- derung, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und eine geistige Konzentrationsmin- derung durch fortgesetzte zweifach medikamentöse Immunsuppression sowie körperlich erhöhte Infektanfälligkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit in einem vier- bis fünfstündigen Arbeitspensum mit qualitativer Leistungsminderung (Verlangsamung, Pausenbedarf und jeder- zeit Zugang zur Toilette) leistbar (Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %; Ziff. 3). 6.1.7 Dr. med. F.________ führte im ärztlichen Bericht vom 20. Dezem- ber 2023 (act. II 172) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Es habe sich keine Änderung in der Diagnosestellung gegeben (Ziff. 2). Es habe beim Beschwerdeführer weiterhin ein unverändert instabi- ler und ersichtlich beeinträchtigter psychischer Gesundheitszustand beob- achtet werden können (S. 2 Ziff. 4). Aus den Beobachtungen in den Einzel- konsultationen und aufgrund der aktuellen Psychopathologie und damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich (seit Mai 2019; S. 3 Ziff. 11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit erheblichen Leistungsdefiziten in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten begründen (S. 3 Ziff. 9). 6.1.8 Im Verlaufsbericht des Spitals D.________ vom 5. Februar 2024 (act. II 174) wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1). 6.1.9 Dipl. Ärztin H.________ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 27. August 2024 (act. II 181) fest, der Gesundheitszustand sei weiterhin unverändert (S. 6 Ziff. 1). Es seien körperlich leichte Tätigkei- ten in den Räumen bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich (Gesamtarbeitsfähigkeit 50 %). Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm, Zwangshaltungen (z.B. Arbeiten in gebückter Haltung oder mit verdrehtem Oberkörper), Überkopfarbeiten, vorwiegendes Bücken, Knien und Kauern, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten mit körpernaher Lastenhandhabung zum Schutz der Transplantniere im rechten Unter- bauch, Tätigkeiten mit Infektgefahr (Exposition zu bioaktiven Stoffen wie

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- 18 - Abwässer und Abfälle; ständiger Kunden- und Mitarbeiterkontakt), Tätigkei- ten mit Exposition zu nierentoxischen Mitteln (wie organische Lösungsmit- tel, Bleiverbindungen, Quecksilber, Arsen, u.a.), Tätigkeiten in Nässe/Käl- te/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit ge- störtem Tag-/Nacht-Rhythmus, Schichtarbeit und hoher Arbeitsdichte (Ziff. 2). 6.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräf- tig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

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- 19 - versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht in- dessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfah- ren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 6.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochte- nen Verfügung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von dipl. Ärztin H.________ vom 27. August 2024 (act. II 181). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Akten- berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Die darin enthalte- nen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar be- gründet dargestellt. Dass sie keine klinische Exploration des Beschwerde- führers durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 6.2 in fine hiervor) und wären aus einer persönli- chen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt der Beurteilung voller Beweiswert zu, sodass darauf abzu- stellen ist. Dipl. Ärztin H.________ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat und dem Beschwerdeführer folgedessen körperlich leichte Tätigkeiten (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil act. II 181 S. 6 Ziff. 2) bei uneingeschränkter Möglichkeit zum Toilettengang in einem vierstündigen Arbeitspensum ohne zusätzliche Leistungsminderung möglich sind, wobei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Die Einschätzung der RAD- Ärztin korreliert mit der medizinischen Aktenlage. So wird auch seitens der behandelnden Ärzte des Spitals D.________ der Gesundheitszustand als

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- 20 - stationär beurteilt (vgl. Verlaufsberichte vom 5. Februar 2024 [act. II 174 S. 2 Ziff. 1] und 15. August 2018 [act. II 150 S. 2 Ziff. 1]) und eine ange- passte Tätigkeit in einem 50 %-Pensum als zumutbar betrachtet (act. II 150 S. 3 Ziff. 14). Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ in psychiatrischer Hin- sicht im Gegensatz zur früheren Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. act. II 152 S. 4 Ziff. 2.7) nunmehr eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert (act. II 172 S. 3 Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt werden. Er gab an, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe und diagnostizierte weiterhin lediglich eine mittelgradige depressive Störung. Es ist auch keine Änderung im psychiatrischen Befund ersichtlich. Dr. med. F.________ begründet denn auch nicht, weshalb er die Arbeits- fähigkeit bei gleichbleibendem Befund anders beurteilt. Hinzu kommt, dass sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten grundsätzlich nicht als schwere psychische Krankheiten definieren lassen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1), was ebenfalls mit der postu- lierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit kontrastiert. Weiter bestehen auch für die im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 sinngemäss geltend gemachte Minderintelligenz des Beschwerdeführers, welche einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde, in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte, womit eine solche nicht ausgewiesen ist. Damit ist erstellt, dass in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Basierend darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 7. Für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sind die dann aktuellen rechtlichen Grundlagen

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- 21 - massgebend (vgl. E. 3.1 dritter Absatz hiervor). Hieraus ergibt sich das Folgende: 7.1 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). Vorliegend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.4 und E. 5.2.2 hiervor) frei zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 7.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der

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- 22 - Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder absch- liessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 7.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 7.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 7.5

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- 23 - 7.5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE des BFS ab, da keine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV vorliege, was vom Be- schwerdeführer bestritten wird (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 10 lit. B Ziff. 9). In Bezug auf das Valideneinkommen ergibt sich das Folgende: Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die behandelnden Ärzte im Oktober 2004 – nach der Nierentransplantation vom Dezember 2003 – bei nun besserem Allge- meinzustand eine Ausbildung für möglich hielten (act. II 29). In der Folge initiierte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 erstmals berufliche Einglie- derungsmassnahmen in Form einer Berufswahlabklärung (act. II 35). Die damaligen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für eine Anlehre erfüllte, er eine Ausbildung mit Attest wegen den schulischen Anforderungen aber mit ziemlicher Sicherheit nicht schaf- fen würde. Die Abklärungen wurden im April 2005 abgebrochen, weil der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolvieren, sondern eine Stelle als Hilfsarbeiter suchen wollte (act. II 40 S. 3 f.). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hatte, wurde ihm seitens der Nephrologen des Spitals D.________ ab

8. Mai 2009 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (act. II 61 S. 5 Ziff. 5). Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil hätten den Beschwerdeführer in der Aufnahme einer Ausbildung zwar eingeschränkt, dennoch wäre eine Ausbildung mög- lich gewesen. Diese hätte aufgrund der Einschränkungen möglicherweise länger gedauert, was dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht jedoch zumutbar gewesen wäre. Auch ein Pensum von 50 % hätte eine Ausbildung somit nicht verhindert. Folglich leitete die Be- schwerdegegnerin im Januar 2012 erneut berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings ein (act. II 89). Nachdem der Beschwerdeführer das Arbeitstraining nicht angetreten hatte, forderte sie ihn mit Schreiben vom

2. Februar 2012 (act. II 91) zur Mitwirkung auf und wies ihn auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht hin. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 (act. II 98) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

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- 24 - Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, weil er sei- nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Nachdem hiervor Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Anlehre zu absolvieren, er jedoch aus invaliditätsfremden Gründen keine Ausbil- dung gemacht hat (vgl. hierzu auch E. 8.2 hiernach). Mithin ist nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV bestimmte. Da der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro frei zu prüfen ist, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 11 lit. B Ziff. 9) – diese im Ver- gleich zur Verfügung vom 14. Mai 2019 (act. II 157) andere Bemessung des Valideneinkommens zulässig und liegt – entgegen der im Vortrag an- lässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vertre- tenen Ansicht – keine Zweckentfremdung der Wiedererwägung (vgl. E. 5 hiervor) vor. Mithin stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Validenein- kommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1, ab (vgl. E. 7.2 hiervor). Dem Umstand, dass der Beschwer- deführer in der Lage gewesen wäre, nur eine Anlehre zu absolvieren, trug die Beschwerdegegnerin mit dem Kompetenzniveau 1 hinreichend Rech- nung. 7.5.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzni- veau 1, ab. Der Beschwerdeführer ist lediglich zu 50 % arbeitsfähig, wes- halb ein Abzug von 20 % zu gewähren ist (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 7.3 hiervor). 7.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend – ausge- hend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Folglich resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % (100 -

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- 25 - [100 x 0.5 x 0.8]), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf 60 % einer ganzen Rente hat (vgl. E. 3.4 hiervor). 8. 8.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aufhebung der zugesprochenen Rente ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen darf. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz medizi- nisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruf- lich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge- schöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Ist einer versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration seither allein aus in- validitätsfremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desinte- gration nicht invaliditätsbedingt. In einem solchen Fall besteht vor der Ren- tenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (SVR 2018 IV Nr. 11 S. 34, 8C_394/2017 E. 4.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17, 9C_84/2021 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7).

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- 26 - 8.2 Der 1985 geborenen Beschwerdeführer bezieht seit November 2003 eine Invalidenrente (vgl. act. II 25), womit er im Verfügungszeitpunkt seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog. Damit ist der vorliegende Sach- verhalt grundsätzlich unter die in E. 8.1 hiervor dargelegte Rechtsprechung zu subsumieren. Der Beschwerdeführer war seit Mai 2009 (act. II 61 S. 5 Ziff. 5) in einer angepassten Tätigkeit stets zu 50 % arbeitsfähig. Die Ver- wertung dieser Restarbeitsfähigkeit war ihm somit seit Jahren zumutbar. Entgegen der im Vortrag anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 geäusserten Ansicht, lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2005 zunächst bereit war, eine berufliche Aus- bildung zu beginnen und infolge dessen ein Antrag durch die Beschwerde- gegnerin für eine erstmalige berufliche Ausbildung gestellt worden war, nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer von Beginn an objektiv nicht eingliederungsfähig war. Zwar hielt die Eingliederungsfachperson im Antrag vom 27. Januar 2005 (act. II 34) fest, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für eine Anlehre mitbringe, er eine Ausbildung mit Attest aber ziemlich sicher nicht schaffe. Als Grund für Letzteres wurden die schu- lischen Anforderungen genannt, wobei für die schwache Gesamtleistung in erster Linie die sprachlichen Defizite sowie die starke Verankerung in der Herkunftsfamilie und im eigenen Kulturkreis als ursächlich erachtet wurden, was invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Dem Ab- schlussbericht vom 25. April 2005 über diese Abklärung vom 7. Februar bis

6. Mai 2005 (act. II 40) lässt sich sodann entnehmen, dass die Leistung des Beschwerdeführers zwischen 60 und 90 % lag, die Reduktion der Leistung jedoch auf Motivations- und nicht auf Gesundheitsprobleme zurückzuführen war. Anlässlich der Besprechung vom 19. April 2005 wurden die Voraus- setzungen des Beschwerdeführers zum Absolvieren einer Anlehre als … durchaus als gegeben erachtet. Da der Beschwerdeführer jedoch bekräftig- te, keine Ausbildung machen zu wollen und eine Stelle als Hilfsarbeiter zu suchen, wurde die Massnahme per 19. April 2005 abgebrochen. Mithin scheiterte eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits im damaligen Zeit- punkt nicht an einer objektiven Eingliederungsunfähigkeit, sondern am feh- lenden subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdeführers. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026 vorgebracht – sich ab 2016 aus

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- 27 - eigener Initiative um eine Stelle bemüht bzw. ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt (vgl. act. II 119) und schliesslich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin nach einem Arbeitsversuch (vgl. act. II 126; IV-Protokolleintrag vom 14. Februar 2017 [in den Gerichtsak- ten]) ab 2. Mai 2017 eine Anstellung bei der Abklärungsstelle G.________ gefunden hatte (act. II 127 S. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer lediglich eine Tätigkeit im geschützten Bereich aufgenommen hat, lässt sich jedoch keine objektive Eingliederungsunfähigkeit ableiten. Viel- mehr lässt sich dem IV-Protokolleintrag vom 16. Mai 2017 (in den Ge- richtsakten) entnehmen, dass nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weite- re berufliche Massnahmen möglich seien, wenn der Beschwerdeführer die- ser Tätigkeit über längere Zeit regelmässig und pünktlich nachgehen wür- de. Weshalb es 2019 (vgl. act. II 168 S. 2) schliesslich zur Auflösung die- ses Arbeitsverhältnisses kam. Ob der Beschwerdeführer im Anschluss ernsthafte Arbeitsbemühungen unternommen hatte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Auch aus dem im Vortrag anlässlich der öffentli- chen Schlussverhandlung vorgebrachten Umstand, wonach dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, lässt sich nicht ableiten, dass es an der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwer- deführers fehlt. Denn die AKB setzte die Ergänzungsleistungen mit Verfü- gung vom 27. Februar 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA], act. IA unpaginiert) in der Annahme fest, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (vgl. hierzu act. II 162). Mit Aus- nahme der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen von 2017 (vgl. act. II 127 S. 3; IV-Protokoll S. 2 [in den Gerichtsakten]; act. II 168) bis 2019 ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht aktenkundig, dass er sich um eine solche bemüht hätte. Seine lang- jährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist – wie auch unter E. 7.6.1 hiervor auf- gezeigt – auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer seit jeher am Eingliederungswillen fehlt. Überdies gab er auf dem Revisionsfragebo- gen vom 9. November 2023 denn auch erneut an, dass er sich nicht vor- stellen könne, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. II 170 S. 3 Ziff. 2.4). Mit Blick auf das hiervor Dargelegte waren vor der Reduktion der bisheri- gen ganzen Rente auf 60 % einer ganzen Rente keine Eingliederungs-

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- 28 - massnahmen durchzuführen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 12. März 2025 S. 14 lit. B Ziff. 11) den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt. 9. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen vom 7. Februar 2025 (act. II 188) und vom 12. März 2025 (act. II 193) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten für beide Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 22. Juni 2026) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 10.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 29 - 10.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennoten vom 28. April 2025 und 21. August 2026 macht Rechts- anwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'721.05 ([10.67 h + 5.78 h] = 16.45 h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 254.80 (Fr. 123.20 + Fr. 131.60) und Mehrwertsteuer von Fr. 353.75 (Fr. 226.05 + Fr. 127.70; 8.1 % von Fr. 5'681.10 [Fr. 2'790.70 + Fr. 1'576.60]), total Fr. 4'721.05 (Fr. 3'016.75 + Fr 1'704.30), geltend. Der Rechtsvertreter macht 1.27 Stunden bzw. Fr. 317.50 für die Reisezeit sowie Fahrspesen von Fr. 101.20 für 101.20 km geltend. Gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 10 der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be- messung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) ist jedoch ein pauschaler Reisezuschlag von maximal Fr. 300.-- auszurichten. Bei der Festlegung der entsprechenden Ansätze kann sei- tens des Verwaltungsgerichts auf die im Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge- richts vom 20. Januar 2025 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) zweckmässig festgelegten Beträge zurückgegriffen werden, auch wenn das Kreisschreiben für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist. Dies gilt sowohl für den Ansatz des Reisezuschlags gemäss Ziff. 2, der vorliegend auf Fr. 75.-- festzulegen ist, wie auch für die Auslagen für die Fahrt selbst, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. a

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- 30 - des Kreisschreibens auf Fr. 0.70 pro Kilometer und damit auf Fr. 71.-- fest- zusetzen sind. Auch die vom Rechtsvertreter in Anschlag gebrachten Ko- pierkosten von Fr. 1.-- pro Kopie entsprechen nicht den massgeblichen Richtlinien für amtliche Honorare. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025, Ziff. 3.4 lit. b ist pro Fotokopie ein Be- trag von Fr. 0.40 in Anschlag zu bringen. Der Rechtsvertreter hat 122 Kopi- en erstellt (101 + 21). Unter Berücksichtigung des Ansatzes von Fr. 0.40 ergibt dies einen zu erstattenden Betrag von Fr. 48.80. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auslagen nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3’036.-- (15.18 h [10.67 h + 4.51 h] x Fr. 200.--) zuzüglich eines Reisezuschlags von Fr. 75.--, Auslagen von Fr. 151.40 (Fr. 62.60 + Fr. 88.80) und Mehr- wertsteuer von Fr. 264.25 (8.1 % von Fr. 3'262.40 [Fr. 3'036.-- + Fr. 75.-- + Fr. 151.40]), total somit eine Entschädigung von Fr. 3'526.65, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO; vgl. Art. 113 VRPG).

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- 31 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'526.65 festgesetzte amtli- che Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026)

- IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21. August 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.